неділю, 6 лютого 2022 р.

Імператор Австрії Фердинанд І підтверджує місту Чорткову ярмарки. 15 січня 1847 року

Оригінал: в 1920-их рр. зберігався в міському уряді Чорткова, зараз невідомо;
Публікація: Коструба Теофіль Матеріяли до історії м.Чорткова // Записки НТШ. - Том CL, Львів, 1929. - с.195-196.
Wir Ferdinand der Erste von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, König von Hungarn und Böhmen dieses Namens der Fünfte. König von Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien, Salzburg, Steyer, Kärnten, Krain, Ober- und Nieder Schlesien, Grossfürst von Habsburg und Tirol.
Bekennen öffentlich mit diesem Briefe und thun kund, dass Uns die Stadtgemeinde Czortków in Galizien gebethen habe, die von jehen ausgeübte Berechtigung zur Obhaltung der Jahrmärkten zu bestätigen und zu bewilligen, dass diese Jahrmärkte an folgenden Tagen, als am ein und zwanzigsten Mai, zwölften Juli, acht und zwanzigsten August und zwanzigsten December jeden Jahres abgehalten werden dürfen. Da Wir jederzeit geneigt sind das Wohl unserer getreuen Unterthanen bestens zu befördern, so haben Wir nach Einvernehmung der Behörden in diese allerunterthänigiste Bitte der Stadtgemeinde Czortków jedoch ohne Nachtheil und Schaden Unserer landesfürstlichen Obrigkeitlichen und sonst Jemandes Rechte, dann ohne Abbruch der jetzigen und künftigen Landesverfasssung und unter der Bedingug allergnädigst gewilligt, dass wenn an einem der genannten Tage ein gebothener Feyertag fiele, den Jahrmarkt an dem darauffolgenden Wochentage abgehalten soll. Die Stadtgemeinde Czortków darf sonach die von Uns bestätigten Jarhmärkte an den' bestimmten Tagen zu allen Zeiten halten und dieses Rechtes, wie es die Marktgerechtigkeit und Gewohnheit mit sich bringt, ohne Jemandens Hinderniss gebrauchen. Wir gebiethen hiernach allen Unseren Obrigkeiten, Inwohnern und Unterthanen, welchen Standes, Würde oder Amtes sie sind, besonder aber Unserem galizieschen Gubernium hiermit gnädigst, dass sie die genannte Gemeinde bei diesem Privilegium schützen und handhaben, darin weder selbst bindern, doch Jemanden Anderen dagegen etwa zu unternehmen gestatten sollen, bei Vermeidung Unser schwören Strafe und Ungnade. Das meinen Wir ernstlich. Zur Urkunde dieses Briefes besiegelt mit Unserem kaiserlich königlich und erzherzoglich anhängenden grösseren Insiegel, der gegeben ist in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien, am fünfzehnten Monatstage Jänner nach Christi Geburt im Eintausend achthundert sieben und vierzigsten, Unserer Reiche in zwölften Jahre.

Nach Seine k. k. M. Höchsteigenem Befehl
Ritter von Zaleski (Печатка).
k. k. Hofrath.

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